Ja, jede Arztpraxis, die an der kassenärztlichen Versorgung teilnimmt (Vertragsärzte, Kassenärzte), ist nach § 135a Abs. 2 SGB V zum internen Qualitätsmanagement verpflichtet („Verpflichtung zur Qualitätssicherung“):
„(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 137 und 137d verpflichtet,
- sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und
- einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, wozu in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört.“
Quelle: Sozialgesetzbuch V
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