Warum ist der Datenschutz in Arztpraxen so wichtig? (I)

Veröffentlicht von

Möchten Sie wissen, was mit den Informationen zu Ihrer Person passiert? Wer wie viel über Sie weiß? Und was er mit diesen Informationen macht? „Auf jeden Fall!“, werden die Sie antworten.

Genauso geht es den Patienten – zumal es sich bei Gesundheitsdaten um besonders schützenswerte, da vertrauliche Daten handelt. Das ist das Persönlichkeitsrecht und damit das Selbstbestimmungsrecht der Patienten, verankert in Artikel 2 Grundgesetz (GG) („freie Entfaltung der Persönlichkeit“) und Artikel 1 Grundgesetz (GG) („Menschenwürde“).

In Arztpraxen wird ständig und viel mit solchen sensiblen Daten umgegangen – und es sind für Ärzte und MFAs nie die eigenen vertraulichen Daten, mit denen sie arbeiten. Daher muss umso mehr auf Sorgfalt bei der Arbeit mit diesen Daten geachtet werden. Das gilt sowohl für die Informationen über Patienten, die auf Papier in der Praxis vorliegen, aber auch für die Informationen, die mündlich in der Praxis von MFA zu Arzt und umgekehrt weitergegeben werden und auch für den technischen Schutz der elektronischen Daten.

Wie wichtig, grundlegend und ernst zu nehmen der Datenschutz ist, erkennt man auch daran, dass er schon um 460 bis 370 v. Chr. von dem griechischen Arzt Hippokrates von Kos formuliert wurde, nach dem der „Hippokratische Eid“ benannt wurde, heute auch bekannt als „Ärztliche Schweigepflicht“. Heute findet sich dieser im deutschen Recht auch in § 203 StGB (Strafgesetzbuch) wieder – wer also gegen diese Schweigepflicht verstößt, d.h. sein Schweigen bricht und vertrauliche medizinische Informationen an andere weitergibt, riskiert seine Freiheit oder eine hohe Geldstrafe, denn nach dem Strafgesetzbuch können solche Verbrechen mit Freiheitsentzug, d.h. Gefängnisstrafe, belegt werden. Auch wenn man von der „Ärztlichen Schweigepflicht“ spricht, gilt das natürlich nicht nur für Ärzte, sondern auch für alle, die den Arzt bei seiner Tätigkeit unterstützen, also MFAs, Krankenschwestern / -pfleger und auch alle sonstigen Personen, die durch ihre Arbeit Einblick in Patientenakten bekommen.

Der Datenschutz in Arztpraxen ist also sehr vielfältig und die Umsetzung sehr verschieden. Außerdem kommen ja noch die Besonderheiten je medizinischer Fachdisziplin hinzu, welche Daten des Patienten verarbeitet werden, und je nach dem, wie die Daten verarbeitet werden (Prozess, Reihenfolge, etc.), gibt es bei der Umsetzung des Datenschutzes weitere verschiedene Anforderungen umzusetzen.

Aus ethischer Sicht gibt es also vor allem folgende Gründe, warum der Datenschutz in Arztpraxen so wichtig ist:

  • Wahrung des Persönlichkeitsrechts der Patienten,
  • Selbstbestimmung des Betroffenen, an wen er seine Daten geben möchte, und
  • Transparenz für den Betroffenen, was mit seinen Daten geschieht

Lesen Sie mehr zum Thema „Warum ist der Datenschutz in Arztpraxen so wichtig?“ auch in unserem nächsten Blog-Beitrag „Warum ist der Datenschutz in Arztpraxen so wichtig? (II“).

In unseren Beratungen zeigen wir Ihnen ganz genau, wie Sie das Persönlichkeitsrecht der Patienten in Ihrer Arztpraxis wahren können. Mehr zu unserer Datenschutz-Beratung für Arztpraxen erfahren Sie unter https://www.qmedicus.de/main/leistungen/datenschutz/

Gründe, warum es sich lohnt, den Datenschutz zu professionalisieren und mit QMedicus zusammen zu arbeiten:

  • QMedicus kann auf über 15 Jahre Expertise zum Datenschutz in Arztpraxen zurückgreifen.
  • Schnelle Hilfe bei dringenden Fragen und (Verdacht auf) Datenpannen
  • Deutliche Zeitersparnis bei der Erarbeitung der Dokumente durch passgenaue Vorlagen für Arztpraxen
  • Ausgefeilte Vorlagen aus der Praxis, mit allen Kniffen, damit die Dokumente zum Datenschutz wasserdicht sind
  • Wir von QMedicus verfolgen kontinuierlich, wie Behörden die DSGVO und somit den Datenschutz auslegen.
  • Der Datenschutz in Arztpraxis ist mittlerweile auch stark technisch geprägt und wir verfügen über IT-Basiskenntnisse, können uns daher also auch sehr gut mit den EDV-Betreuern abstimmen.
  • neutraler Kontakt zu Datenschutzbehörden – bei Fragen
  • Verletzungen gegen § 203 StGB können empfindliche Geldbußen, die Aufmerksamkeit der Datenschutzbehörde und Ärger mit den Patienten nach sich ziehen, im schlimmsten Fall eine Schädigung des Rufs der Praxis.
  • Die Obergrenzen der Bußgelder der DSGVO belaufen sich auf 10.000.000 bzw. 20.000.000 € oder auch 2 bzw. 4 % vom Vorjahres-Umsatz (nicht Gewinn) des Gesamt-Unternehmens.

P.S.: Bei Bestellung als Datenschutzbeauftragte übernehmen wir auch einen Teil der Haftungsrisiken – fordern Sie für Details bitte ein Angebot an.

Erfahren Sie in unseren kompakten und jederzeit verfügbaren eLearnings zum Datenschutz und in unseren Datenschutz-Beratungen, worauf es beim Datenschutz in Arztpraxen ankommt.


Wenn Sie informiert werden möchten, wenn ein neuer Blog-Beitrag erschienen ist, dann abonnieren Sie gerne unseren Newsletter:

Ein Kommentar

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert