Aus der Entschließung der 97. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder am 3. April 2019:
„Unternehmen haften im Rahmen von Art. 83 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für schuldhafte Datenschutzverstöße ihrer Beschäftigten, sofern es sich nicht um einen Exzess handelt.“
„Nach der Rechtsprechung zum funktionalen Unternehmensbegriff haften Unternehmen für das Fehlverhalten sämtlicher ihrer Beschäftigten. Eine Kenntnis der Geschäftsführung eines Unternehmens von dem konkreten Verstoß oder eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist für die Zuordnung der Verantwortlichkeit nicht erforderlich.“
Quelle: „20190405_Entschliessung_Unternehmenshaftung“ (pdf zum Download)